SIST EN 1864:2008
(Main)Inland navigation vessels - Wheelhouse - Ergonomic and safety requirements
Inland navigation vessels - Wheelhouse - Ergonomic and safety requirements
This European Standard specifies safety and ergonomic requirements for wheelhouses on inland navigation vessels.
Fahrzeuge der Binnenschifffahrt - Steuerhaus - Ergonomische und sicherheitstechnische Anforderungen
Diese Europäische Norm legt die ergonomischen und sicherheitstechnischen Anforderungen für Steuerhäuser auf Fahrzeugen der Binnenschifffahrt fest.
Bateaux navigation intérieure - Timonerie - Exigences relatives a l'ergonomie et a la sécurité
La présente Norme européenne établit les exigences relatives à l’ergonomie et à la sécurité des timoneries sur les bateaux de navigation intérieure.
Plovila za celinske vode - Krmarnica - Ergonomske in varnostne zahteve
General Information
Relations
Standards Content (Sample)
2003-01.Slovenski inštitut za standardizacijo. Razmnoževanje celote ali delov tega standarda ni dovoljeno.Inland navigation vessels - Wheelhouse - Ergonomic and safety requirementsPlovila za celinske vode - Krmarnica - Ergonomske in varnostne zahteveBateaux navigation intérieure - Timonerie - Exigences relatives a l'ergonomie et a la sécuritéFahrzeuge der Binnenschifffahrt - Steuerhaus - Ergonomische und sicherheitstechnische AnforderungenTa slovenski standard je istoveten z:EN 1864:2008SIST EN 1864:2008de47.06047.020.50ICS:SIST EN 1864:20001DGRPHãþDSLOVENSKI
STANDARDSIST EN 1864:200801-junij-2008
EUROPÄISCHE NORMEUROPEAN STANDARDNORME EUROPÉENNEEN 1864Februar 2008ICS 47.020.50; 47.060Ersatz für EN 1864:1997
Deutsche FassungFahrzeuge der Binnenschifffahrt - Steuerhaus - Ergonomischeund sicherheitstechnische AnforderungenInland navigation vessels - Wheelhouse - Ergonomic andsafety requirementsBateaux de navigation intérieure - Timonerie - Exigencesrelatives à l'ergonomie et à la sécuritéDiese Europäische Norm wurde vom CEN am 5.Januar 2008 angenommen.Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denendieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzen Stand befindliche Listendieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum des CEN oder bei jedem CEN-Mitglied aufAnfrage erhältlich.Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache,die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Zentralsekretariatmitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreichund Zypern.EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNGEUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATIONCOMITÉ EUROPÉEN DE NORMALISATIONManagement-Zentrum: rue de Stassart, 36
B-1050 Brüssel© 2008 CENAlle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchemVerfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.Ref. Nr. EN 1864:2008 D
Beispiele für die Aufteilung von Steuerhäusern.32 Anhang B (informativ)
Zusätzliche Sichtverbesserung durch Kameraanlagen.35 Literaturhinweise.36 Bilder Bild 1 — Mindestanforderungen an das freie Sichtfeld.13 Bild 2 — Reichweiten einer sitzenden Person (Greifbereich).19 Bild 3 — Sichtbereich einer sitzenden Person.21 Bild 4 — Deckenanordnung der Instrumente, Seitenansicht.22 Bild A.1 — Großes Steuerhaus.32 Bild A.2 — Mittleres Steuerhaus.33 Bild A.3 — Kleines Steuerhaus.34 Tabellen Tabelle 1 — Beleuchtung und Farbgestaltung.11 Tabelle 2 — Zuordnung der wichtigsten Steuerstand-Instrumente.18
1) Zu beziehen bei: IMO Secretariat, Publications Section, 4 Albert Embankment, London SE1 7SR, United
Kingdom oder deutsche Fachbuchhandlung sowie publications-sales@imo.org.
Hierzu kann es hilfreich sein, die Armlehnen des Steuerhausstuhls hochklappbar auszuführen. Für die unter 4.1 genannten Bereiche b) bis d) müssen die erforderlichen Bewegungsflächen und Verkehrswege folgende Anforderungen erfüllen: a) die unverstellte Bewegungsfläche am Arbeitsplatz (Benutzerfläche) muss mindestens 1,5 m² betragen; b) die Breite der Verkehrswege und Verbindungsgänge zu Arbeitsplätzen darf 0,60 m nicht unterschreiten (z. B. quer durchs Steuerhaus); c) Wege zur Bedienung und Überwachung (z. B. von Fenstern und Heizungen) müssen mindestens 0,50 m breit sein; d) die Mindestbreite der Verkehrswege darf durch bewegliche Bauteile von Arbeitsmitteln nicht dauerhaft eingeschränkt werden. Siehe Bilder A.1 bis A.3 im Anhang A. 5.2.2 Höhe Die freie Raumhöhe im Arbeits- und Verkehrsbereich muss mindestens 2 000 mm betragen. Vorzugsweise ist eine Raumhöhe von 2 300 mm vorzusehen. 5.3 Zugänge 5.3.1 Türen Die Steuerhauszelle muss zwei Ausgänge haben, die möglichst beiderseits gegenüber liegend angebracht sind. Ein Ausgang darf der Niedergang nach 4.2.2 sein oder durch einen Notausgang, z. B. die Luke in einem Stulpsteuerhaus, ersetzt werden.
min. 20 °C bei allen Außentemperaturen;
6 °C unter der höchsten zu erwartenden Außentemperatur im Schatten. Relative Luftfeuchte:
max. 80 % bei 20 °C bis 55 % bei 26 °C;
Empfohlene relative Luftfeuchte 45 % bei 21 °C;
min. 20 % bei allen Temperaturen.
20 Zugänge, Treppen rot oder weiß, Flutlicht 0 bis 100 Schreib- oder Computerarbeitsplatz weiß, Flutlicht oder Punktlicht 0 bis 500
Lichtquellen dürfen kein wahrnehmbares Flimmern vermitteln. 5.6.2 Schalter Lichtschalter müssen an den Ausgängen und am Steuerstand angebracht, leicht erreichbar und beleuchtet sein. Der Schalter am Steuerstand ist als Dimmer auszuführen. 5.6.3 Blendung, Spiegelung und Streureflexion Blendung, Spiegelung und Streureflektionen müssen vermieden werden. Dies wird z. B. dadurch erreicht, dass a) Lichtquellen so gestaltet und positioniert sind, dass sie keine Spiegelung auf Steuerstand-Instrumenten und auf den Flächen, in die sie eingebaut sind, erzeugen,
Legende 1 Mittelpunkt Sichtachse 2 Mitte Schiff, Sichtfeld voraus frei von Einbauten 3 Schulterebene 4 Pfosten Dargestellt ist steuerbord, backbord ist sinngemäß. A ≥ 30°
A + C + E ≥ 70° B, D ≤ 6° A + C + E + G + J ≥ 120° Wenn G + J kleiner sind als 50°, sind Einrichtung nach 5.7.2 erforderlich. Bild 1 — Mindestanforderungen an das freie Sichtfeld
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